AMR 13.3 reglementiert Hautkrebsprävention in Freiluft-Berufen

Zahlreiche Menschen üben Berufe aus, in denen Tätigkeiten im Freien ausgeführt werden. Diese Personen sind dementsprechend regelmäßig der Sonne und damit UV-Strahlung ausgesetzt, das Hautkrebs-Risiko deutlich erhöht. Aus diesem Grund wurde 2019 die Arbeitsmedizinische Regel 13.3 (AMR 13.3) erlassen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten in bestimmten Fällen ein Vorsorge-Angebot zu unterbreiten. Die AMR 13.3 konkretisiert den Rechtsanspruch für das Angebot aus der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Wer in seinem Berufsleben über Jahre in direkter UV-Strahlung arbeitet, hat im Vergleich zur restlichen Bevölkerung ein zwei- bis dreimal höheres Risiko, an einem Plattenepithelkarzinom zu erkranken. Dabei handelt es sich um eine bösartige Hauttumor-Form, die oft an Körperregionen auftritt, die besonders stark der Sonne ausgesetzt sind – wie dem Kopf oder dem Hals. Die AMR 13.3 soll da Abhilfe schaffen.

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sie im Bundesgesetzblatt vom 24. September 2019 veröffentlicht. Damit ist die Regel für Outdoor-Beschäftigte in Kraft getreten. Für die Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Angebotsvorsorge müssen jedoch bestimmte Kriterien hinsichtlich der Belastung durch natürliche UV-Strahlung erfüllt werden. Die AMR 13.3 spezifiziert etwa, unter welchen Voraussetzungen von hoher UV-Belastung auszugehen ist.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmenden in Deutschland, die jährlich an mindestens 50 Tagen im Zeitraum April bis September zwischen 10 Uhr und 15 Uhr (Sommerzeit: 11 Uhr bis 16 Uhr) für mindestens eine Stunde pro Arbeitstag intensive Belastung durch natürliche UV-Strahlung erfahren, eine solche arbeitsmedizinische Vorsorge zusteht. Je nach Intensität der Strahlung, beispielsweise durch Aufenthalt im Schatten, können sich die Kriterien ändern.

Einen kompletten Überblick darüber gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Homepage (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-13-3.html).

Quelle: https://www.arbeitssicherheit.de/themen/arbeitssicherheit/detail/neue-arbeitsmedizinische-regel-133-arbeiten-im-freien.html

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